Swiss Federal Tribunal Decision in German on Fenerbahce-UEFA Case Concerning The Match-Fixing Scandal

Swiss Federal Tribunal Decision in German on Fenerbahce-UEFA Case Concerning The Match-Fixing Scandal

Bundesgericht
Tribunal federal
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_324/2014

Urteil vom 16. Oktober 2014 I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille, Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
Fenerbahge Spor Kulübü,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Bernhard Berger und Dr. Andreas Güngerich,
Beschwerdeführer,

gegen

Union des Associations Europeennes de Football (UEFA),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc Reymond und Rechtsanwältin Delphine Rochat, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 11. April 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Fenerbahce Spor Kulübü (Beschwerdeführer) ist ein professioneller Fussballclub mit Sitz in Istanbul, Türkei. Er ist Mitglied des türkischen Fussballverbands (TFF).

Die Union des Associations Europeennes de Football (UEFA, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Nyon ist der europäische Fussballverband, dem auch der türkische Fussballverband angehört. Sie veranstaltet unter anderem die UEFA Champions League.

A.b. Am 21. und 26. Februar, am 6., 7. und 20. März sowie am 9. April 2011 wurden im Rahmen der türkischen "Süper Lig" verschiedene Fussballspiele ausgetragen, bei denen von Personen im Umfeld von Fenerbahce Spor Kulübü Bestechungsgelder für den Matchverlust bezahlt worden sein sollen.

Am 14. April 2011 trat ein neues türkisches Gesetz (Nr. 6222) in Kraft, das einen besonderen Straftatbestand für Spielmanipulationen vorsieht.

Am 17. und 22. April sowie am 1. Mai 2011 fanden weitere Fussballspiele der "Süper Lig" statt, bei denen Personen im Umfeld von Fenerbahce Spor Kulübü Geld bezahlt haben sollen, um die Spiele zu beeinflussen.



Am 5. Mai 2011 reichte Fenerbahce Spor Kulübü der UEFA das unterzeichnete Formular "UEFA Club Competitions 2011/2012 Admissions Criteria Form" ein, mit dem der Fussballclub bestätigte, seit 27. April 2007 weder direkt noch indirekt an Spielmanipulationen beteiligt gewesen zu sein.
Am 8., 15. und 22. Mai 2011 fanden weitere Fussballspiele der türkischen Süper Lig statt, bei denen von Personen mit Beziehungen zu Fenerbahce Spor Kulübü Bestechungsgelder an die gegnerische Mannschaft für den Spielverlust bezahlt worden sein sollen.

Am 22. Mai 2011 gewann Fenerbahce Spor Kulübü die Meisterschaft in der "Süper Lig" und qualifizierte sich damit gleichzeitig für die Gruppenspiele der UEFA Champions League der Spielsaison 2011/2012.

A.c. Am 3. Juli 2011 verhaftete die türkische Polizei 61 Personen im Rahmen einer weit angelegten Strafuntersuchung betreffend Spielmanipulationen im türkischen Fussballsport. Der Spielmanipulation verdächtigt wurden unter anderem der Präsident und Vizepräsident, zwei Vorstandsmitglieder, der Trainer und der Finanzdirektor von Fenerbahce Spor Kulübü, dies im Zusammenhang mit verschiedenen Fussballspielen der Spielsaison 2010/2011.

Am 11. Juli 2011 forderte das TFF-Exekutivkomitee die Ethikkommission dazu auf, eine Untersuchung zu Spielmanipulationen im türkischen Fussballsport einzuleiten.

Am 20. Juli 2011 versorgte die türkische Staatsanwaltschaft die TFF-Ethikkommission mit Informationen und Beweismitteln im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Strafverfahren.

A.d. Am 24. August 2011 informierte das TFF-Exekutivkomitee die UEFA über seinen Entscheid, den Fussballclub Fenerbahce Spor Kulübü diese Saison nicht in der Champions League antreten zu lassen.

Am 25. August 2011 wies die TFF-Schiedskommission eine von Fenerbahce Spor Kulübü gegen den
Entscheid des TFF-Exekutivkomitees erhobene Berufung ab.

Auf Berufung von Fenerbahce Spor Kulübü gegen den Entscheid der TFF-Schiedskommission vom 25. August 2011 hin wies das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) die Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Entscheiden vom 9. September und 3. November 2011 ab.

Am 2. Dezember 2011 erhob der türkische Staatsanwalt Anklage gegen verschiedene Personen, unter ihnen Funktionäre von Fenerbahce Spor Kulübü.

Am 3. Januar 2012 leitete die TFF-Disziplinarkommission gegen Fenerbahce Spor Kulübü und weitere türkische Fussballclubs sowie zahlreiche natürliche Personen Disziplinarverfahren wegen Spielmanipulationen ein.

Am 25. April 2012 zog Fenerbahce Spor Kulübü seine Berufung an das TAS zurück, womit der Entscheid des türkischen Verbands, Fenerbahce Spor Kulübü für die Spielsaison 2011/2012 nicht in der Champions League antreten zu lassen, rechtskräftig wurde.

A.e. Am 26. April 2012 verabschiedete die TFF-Ethikkommission einen Untersuchungsbericht zu den Manipulationsvorwürfen bezüglich bestimmter Fussballspiele, unter anderem solchen, an denen Fenerbahce Spor Kulübü beteiligt war.

Mit Entscheid vom 6. Mai 2012 verhängte die TFF-Disziplinarkommission gegen ein Vorstandsmitglied von Fenerbahce Spor Kulübü ein dreijähriges Verbot, gegen den Vizepräsidenten und den Trainer ein einjähriges Verbot, fussballbezogene Aktivitäten auszuüben.

B.

B.a. Am 4. Juni 2012 erhielt die UEFA den Bericht der TFF-Ethikkommission vom 26. April 2012.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 forderte der Generalsekretär der UEFA den Vorsitzenden der Kontroll- und Disziplinarkommission der UEFA auf, ein Disziplinarverfahren gegen Fenerbahce Spor
Kulübü einzuleiten.

Am 2. Juli 2012 entschied der High Criminal Court in Instanbul, dass unter der Führung von
B. , dem Präsidenten von Fenerbahce Spor Kulübü, eine kriminelle Organisation gebildet
worden sei und dass sich Funktionäre von Fenerbahce Spor Kulübü bei 13 Spielen der Saison 2010/2011 an Spielmanipulationen beteiligt hätten. Von den 93 Angeklagten wurden 48 verurteilt, unter ihnen

- B. , der Präsident von Fenerbahce Spor Kulübü (zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe für die
Bildung einer kriminellen Organisation, drei Jahre und neun Monate sowie TRY 1'312'500.-- für Spielmanipulationen);

- C. , Vizepräsident von Fenerbahce Spor Kulübü (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation; ein Jahr, 10 Monate und 14 Tage wegen Spielmanipulationen);

- D. , Vorstandsmitglied von Fenerbahce Spor Kulübü (ein Jahr und sechs Monate
Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation; ein Jahr, 25 [sic] Monate und 15 Tage sowie TRY 900'000.-- wegen Spielmanipulationen);

- E. , Vorstandsmitglied von Fenerbahce Spor Kulübü (ein Jahr und sechs Monate
Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation; ein Jahr, ein Monat und 15 Tage sowie TRY 135'000.-- wegen Spielmanipulationen);

- F. , Trainer von Fenerbahce Spor Kulübü (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe wegen
Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation; 11 Monate und 7 Tage sowie TRY 15'626.-- wegen Spielmanipulationen);

- G. , Finanzdirektor von Fenerbahce Spor Kulübü (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation; ein Jahr und drei Monate sowie TRY 49'980.-
- Busse wegen Spielmanipulationen).
Am 31. Mai 2013 legte der UEFA-Disziplinarinspektor seinen Bericht über das bisherige Disziplinarverfahren vor. Am 20. Juni 2013 reichte Fenerbahce Spor Kulübü seine Stellungnahme dazu ein.

Mit Entscheid vom 22. Juni 2013 schloss die Kontroll- und Disziplinarkommission der UEFA Fenerbahce Spor Kulübü von der Teilnahme an den nächsten drei UEFA-Clubwettbewerben aus, für die sich der Fussballclub qualifizieren würde, wobei das dritte Jahr der Sperre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

B.b. Mit Entscheid vom 10. Juli 2013 hob die UEFA-Berufungskammer den Entscheid der Kontroll-und Disziplinarkommission vom 22. Juni 2013 auf Berufung von Fenerbahce Spor Kulübü hin teilweise auf und schränkte die Sperre auf die nächsten zwei UEFA-Clubwettbewerbe ein.

B.c. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 focht Fenerbahce Spor Kulübü den Entscheid der UEFA-Berufungskammer vom 10. Juli 2013 beim TAS an und beantragte die aufschiebende Wirkung. Die UEFA widersetzte sich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht.

Am 18. Juli 2013 teilte Fenerbahce Spor Kulübü dem TAS unter anderem mit, dass sich die Parteien über den zeitlichen Verfahrensablauf geeinigt hätten.

Ebenfalls am 18. Juli 2013 bestätigte das TAS angesichts der zwischen den Parteien getroffenen Einigung die aufschiebende Wirkung. Ausserdem nahm es von der Einigung der Parteien auf einen beschleunigten Verfahrensablauf Kenntnis, wonach die Berufungsbegründung bis 26. Juli 2013 und die Berufungsantwort bis 9. August 2013 eingereicht, die mündliche Hauptverhandlung zwischen 21. und 23. August 2013 abgehalten und ein Entscheid bis 28. August 2013 gefällt werden soll.
Am 26. Juli 2013 reichte Fenerbahce Spor Kulübü die Berufungsbegründung ein, im Wesentlichen mit dem Antrag, die von der UEFA-Berufungskammer mit Entscheid vom 10. Juli 2013 verhängte Sperre sei aufzuheben; eventualiter sei der Entscheid vom 10. Juli 2013 aufzuheben und die Sache an die UEFA-Berufungskammer zurückzuweisen.

Am 9. August 2013 reichte die UEFA ihre Berufungsantwort ein, in der sie beantragte, die Berufung sei abzuweisen und der Entscheid der UEFA-Berufungskammer zu bestätigen.

Am 21. und 22. August 2013 fand in Lausanne die mündliche Hauptverhandlung statt. Dabei wurden insgesamt 20 von den Parteien bezeichnete Personen befragt; auf die Befragung von weiteren 13 Zeugen verzichtete Fenerbahce Spor Kulübü während der Verhandlung.

B.d. Mit Schiedsentscheid vom 28. August 2013 (mit Begründung zugestellt am 11. April 2014) wies das TAS die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid der UEFA-Berufungskammer vom 10. Juli 2013.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt Fenerbahce Spor Kulübü dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 28. August 2013 aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das TAS beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht am 5. August 2014 eine Replik, die Beschwerdegegnerin am 26. August 2014 eine Duplik eingereicht.

D.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Verfügung vom 1. September 2014 wies es das Gesuch um Wiedererwägung betreffend der nicht erteilten aufschiebenden Wirkung ab und bestätigte die Verfügung vom 22. Juli 2014.

Erwägungen:

1.
Nach
Art. 54 Abs. 1 BGG
ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig ( Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Der Beschwerdeführer hatte im massgebenden Zeitpunkt seinen Sitz ausserhalb der Schweiz ( Art. 176 Abs. 1 IPRG
). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung ( Art. 176 Abs. 2 IPRG ).

2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG
abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG
prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG
für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG , der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG
sowie
Art. 105 Abs. 2 BGG
ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG
vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer verkennt die Bindung des Bundesgerichts an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid über den Prozesssachverhalt, wenn er seinen rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der er die Hintergründe des Rechtsstreits und des Verfahrens aus eigener Sicht schildert und dabei teilweise von den tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts abweicht oder diese erweitert, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.

Unbeachtlich sind auch die neu vorgebrachten Tatsachen ( Art. 99 Abs. 1 BGG
). So trägt der Beschwerdeführer etwa vor, in der Zwischenzeit habe der türkische Kassationshof von vier Urteilen gegen Vorstandsmitglieder zwei aufgehoben und zu erneuter Verhandlung in erster Instanz zurückgewiesen.

2.5. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen ( Art. 42 Abs. 1 BGG
). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik darüber hinausgeht, können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, das TAS habe den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt (
Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG ).

3.1. Er bringt vor, das TAS sei bei der Beurteilung der Berufung trotz des umfangreichen Prozessstoffs primär auf Raschheit bedacht gewesen und habe nur gerade sechs Wochen nach Eingang der Berufung und innert weniger als sechs Tagen nach Abschluss einer mehrtägigen Hauptverhandlung im Wege eines beschleunigten Verfahrens entschieden, anstatt die Streitsache an die UEFA zurückzuweisen. Damit habe das TAS die Ungleichbehandlung der Parteien, die ihren Ursprung in den Verfahren vor den Instanzen der UEFA gehabt habe, fortgeführt.

Die UEFA habe sich ab Sommer 2011 fast zwei Jahre Zeit genommen, bis sie dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 schliesslich ihren Bericht über die erfolgten Untersuchungen zugestellt und ein Disziplinarverfahren eröffnet habe. Danach sei es "Schlag auf Schlag" gegangen, bis der Entscheid gefällt worden sei. Vor der UEFA-Kontroll- und Disziplinarkommission seien ihm gerade einmal 10 Tage Zeit für eine Stellungnahme eingeräumt worden, obwohl der massgebende Bericht wie auch die übrigen Prozessakten sehr umfangreich gewesen seien. Das anschliessende Verfahren vor der UEFA-Berufungskammer sei nichts anderes als eine Farce gewesen, habe es vom Eingang des Rechtsmittels bis zum Entscheid vom 10. Juli 2013 doch nur fünf Tage gedauert, wobei die Berufungskammer - trotz seines Protests - noch umfangreiche neue Beweisstücke der Beschwerdegegnerin zugelassen habe.
Eine umfassende Prüfung und wirksamen Rechtsschutz habe der Beschwerdeführer auch vor dem TAS nicht erhalten; die umfangreiche Streitigkeit sei nach Eingang seiner Berufung in gerade einmal sechs Wochen behandelt und abgewiesen worden; die mündliche Verhandlung sei auf zwei Tage beschränkt gewesen mit entsprechend wenigen Möglichkeiten für die Partei- und Zeugenbefragungen.

Dem beschleunigten Verfahren vor dem TAS habe der Beschwerdeführer nicht freiwillig zugestimmt. Grundlage des beschleunigten Verfahrens sei das Zulassungsformular (Admission Form) der UEFA gewesen, das ein Fussballclub unterzeichnen müsse, wenn er sich an UEFA-Wettbewerben beteiligen wolle. Er hätte einem beschleunigten Verfahren vor dem TAS nicht zugestimmt, wenn es eine Möglichkeit gegeben hätte, ohne Unterzeichnung des entsprechenden Formulars an den Wettbewerben der UEFA teilzunehmen; die entsprechende Erklärung könne ihm daher nicht entgegengehalten werden. Die vor den verbandsinternen Instanzen erfolgte Ungleichbehandlung habe sich im Schiedsverfahren vor dem TAS fortgesetzt. Die Beschwerdegegnerin habe rechtzeitig vor der Auslosung eine Klärung der Frage erzwingen wollen, wer an der Champions League der Saison 2013/2014 teilnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe letztlich keine andere Wahl gehabt, als sich diesem Diktat der Beschwerdegegnerin zu unterziehen, um seine Möglichkeit zu wahren, doch noch an diesem Wettbewerb teilnehmen zu können. An der Durchführung des beschleunigten Verfahrens vor den verbandsinternen Organen und vor dem TAS habe überhaupt kein ernsthaftes Interesse bestanden; die Beschwerdegegnerin hätte ohne Weiteres ein geordnetes Beschwerdeverfahren durchführen und auch einem geordneten Ablauf des Schiedsverfahrens vor dem TAS zustimmen können. Mit ihrem einseitigen und unnötigen Beharren auf der Durchführung eines Eilverfahrens vor dem TAS habe die Beschwerdegegnerin gewollt in Kauf genommen, dass sich die Ungleichbehandlung der Parteien und damit die unzulässige Beschneidung der Verfahrensrechte vor dem TAS fortgesetzt hätten. Das TAS hätte das Recht auf Gleichbehandlung nur wahren können, indem es die Streitsache - wie beantragt - an die Beschwerdegegnerin zurückverwiesen hätte.

3.2.


3.2.1.
Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG
lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG
zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV
gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet zudem, dass die Parteien während des gesamten Schiedsverfahrens gleich behandelt werden (vgl. BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143).

3.2.2. Die Partei, die sich durch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder einen anderen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG

relevanten Verfahrensmangel für benachteiligt hält, verwirkt ihre Rügen, wenn sie diese nicht rechtzeitig im Schiedsverfahren vorbringt und nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Mangel - soweit möglich - zu beseitigen (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.; 119 II 386 E. 1a S. 388; je mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs auf Verfahrensverstösse ist mithin insoweit subsidiär, als die Parteien entsprechende Mängel zunächst beim Schiedsgericht so zu rügen haben, dass diese noch im laufenden Schiedsverfahren behoben werden können. Es widerspricht Treu und Glauben, einen Verfahrensmangel erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen, obwohl im Schiedsverfahren die Möglichkeit bestanden hätte, dem Schiedsgericht die Gelegenheit zur Behebung des angeblichen Mangels zu geben (BGE 119 II 386 E. 1a S. 388). Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt insbesondere die Partei, die Rügegründe gleichsam in Reserve hält, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf und voraussehbarem Prozessverlust nachzuschieben (vgl. BGE 136 III 605 E. 3.2.2 S. 609; 129 III 445 E. 3.1 S. 449; 126 III 249 E. 3c S. 254).

3.3.


3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel vor Bundesgericht damit begründet, ihm sei während der zweitägigen Hauptverhandlung nicht ausreichend die Möglichkeit für Partei- und Zeugenbefragungen eingeräumt worden, ist er nicht zu hören. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er diesen angeblichen Mangel bereits im Schiedsverfahren vorgebracht hätte; im Gegenteil ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer die Anzahl aufgerufener Zeugen von sich aus von zunächst 53 zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung auf 35 und einen Tag vorher auf 32 herabsetzte, wobei er noch während der mündlichen Verhandlung auf die Anhörung von 13 weiteren angerufenen Zeugen verzichtete. Die Rüge ist verwirkt.

Auch mit seinen weiteren Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er eine Ungleichbehandlung durch das Schiedsgericht bereits während des Schiedsverfahrens gerügt hätte. Entgegen seinen Vorbringen vor Bundesgericht hat er weder in seiner Berufungsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung auf eine Behebung des angeblichen Mangels im Schiedsverfahren hingewirkt. Vielmehr hat er sich in seiner Berufungsbegründung lediglich auf verschiedene Unzulänglichkeiten im verbandsinternen Verfahren berufen und dem TAS beantragt, die Streitsache sei an die UEFA-Berufungskammer zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, falls das TAS seinem Hauptantrag, die verhängten Sanktionen aufzuheben, nicht folgen sollte. Kurz vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dem beschleunigten Verfahren nicht freiwillig zugestimmt zu haben, weshalb das Verfahren an die verbandsinternen Organe der UEFA zurückzuweisen sei. Dass er vor dem TAS mehr Zeit für weitere Stellungnahmen bzw. Beweiserhebungen oder eine Wiederholung bzw. Ergänzung bestimmter Verfahrensschritte beantragt, geschweige denn bereits im Schiedsverfahren eine Ungleichbehandlung gerügt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Damit hat er nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um auf eine Behebung des angeblichen Mangels im laufenden Schiedsverfahren hinzuwirken. Er verwirkte damit das Recht, sich im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht auf eine angebliche Ungleichbehandlung im Sinne von
Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG
zu berufen. Auf die entsprechende Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten.

3.3.2. Ohnehin zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern ihn das TAS im Schiedsverfahren ungleich behandelt hätte (vgl. BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143). Vielmehr kritisiert er auch vor Bundesgericht vorwiegend das verbandsinterne Verfahren oder das Verhalten der Beschwerdegegnerin und leitet aus der von ihm beanstandeten Unfreiwilligkeit des beschleunigten Verfahrens nicht etwa ab, das TAS hätte ein ordentliches Verfahren durchführen müssen, sondern erblickt eine Ungleichbehandlung vielmehr in der Abweisung seiner Berufungsanträge durch das Schiedsgericht. Damit macht er richtig besehen nicht geltend, der Gegenpartei sei im Rahmen des Schiedsverfahrens, in dem die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu beurteilt werden kann, verfahrensrechtlich etwas gewährt worden, was ihm verweigert wurde, sondern kritisiert in unzulässiger Weise den Inhalt des angefochtenen Schiedsspruchs.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht vor, durch überraschende Rechtsanwendung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG ) verletzt zu haben.

4.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22 und E. d/bb S. 24; 124 I 49 E. 3c S. 52).

4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die UEFA-Berufungskammer habe ihn wegen insgesamt acht manipulierter Spiele und wegen unwahrer Angaben im Zulassungsformular zu einem (unbedingten) zweijährigen Ausschluss von den europäischen Clubwettbewerben verurteilt. Das TAS habe die Verurteilung wegen unwahrer Angaben im verwendeten Formular aufgehoben und zudem befunden, dass der Beschwerdeführer lediglich versucht habe, vier Spiele zu manipulieren. Dies habe jedoch zu keiner Strafreduktion geführt; stattdessen habe das TAS die zweijährige Sanktion bestätigt. Der Beschwerdeführer bezeichnet dieses Ergebnis als einen "ins Auge springenden Betriebsunfall" bei der Strafzumessung, zu dem es aufgrund eines im bisherigen Verfahren nie thematisierten Analogieschlusses mit den Strafzumessungsregelungen des World Anti-Doping Code (WADA-Code) gekommen sei. Das TAS habe den Parteien jedoch keine Möglichkeit gegeben, sich zu dieser "völlig überraschenden Analogie" zu äussern.

4.3. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, hat das TAS die Strafzumessungskriterien nach Artikel 17 des UEFA-Disziplinarreglements (Ausgabe 2008) nicht etwa zugunsten derjenigen des WADA-Code ausser Acht gelassen, sondern hat sich bei der Strafzumessung durchaus auf diese Bestimmung gestützt. Ausserdem ist das Schiedsgericht ausdrücklich darauf eingegangen, weshalb es die verhängte Sanktion nicht herabsetzte, obwohl es im Unterschied zu den verbandsinternen Instanzen Spielmanipulationen "nur" in vier Fällen als erstellt erachtete. Insbesondere hielt das TAS gestützt auf Artikel 17 des UEFA-Disziplinarreglements eine zweijährige Sperre im konkreten Fall für eindeutig gerechtfertigt.
Das Schiedsgericht erachtete unter Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsprechung, nach der für Spielmanipulationen Sanktionen zwischen einem und acht Jahren verhängt wurden, angesichts der besonderen Schwere des Falls im Vergleich mit bisher beurteilten Spielmanipulationen gar eine Sanktion am oberen Ende dieses Spektrums für angemessen, beliess es aber mit Hinweis auf den Grundsatz ultra petita - die Beschwerdegegnerin hatte auf eine Berufung verzichtet - bei der zweijährigen Sperre. Dem Hinweis des TAS darauf, dass in Dopingfällen vergleichbare Strafen ausgesprochen werden, womit grundsätzlich eine zweijährige Sperre zu verhängen wäre, die bei besonders schweren Vergehen höher und bei mildernden Umständen tiefer anzusetzen wäre, kam somit - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keineswegs "die alles entscheidende Bedeutung für die Festlegung des Strafmasses" zu. Das TAS war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eigens Gelegenheit einzuräumen, zu den Strafzumessungsregelungen des WADA-Code Stellung zu nehmen.

Eine den Gehörsanspruch verletzende überraschende Rechtsanwendung liegt nicht vor.

5.
Der Beschwerdeführer wirft dem TAS vor, in Verletzung des Gehörsanspruchs verschiedene seiner entscheiderheblichen Vorbringen nicht geprüft zu haben.

5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gemäss
Art. 182 Abs. 3 und
Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG
umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht zunächst vor, es habe bei der Beurteilung der Kompetenz der UEFA zur Verhängung von Sanktionen wegen Spielmanipulationen einzelne seiner Vorbringen vollständig ausser Acht gelassen. So habe er geltend gemacht, dass er im Zeitpunkt der Austragung einiger der umstrittenen Spiele Artikel 2.06 der Regulations of the UEFA Champions League (UCLR) noch gar nicht als verbindlich anerkannt habe. Dazu habe sich das Schiedsgericht ebenso wenig geäussert wie zu seinem Argument, dass nach der Rechtsprechung des TAS die Disziplinarregelungen der UEFA nach deren Wortlaut und Regelungszusammenhang objektiv auszulegen seien. Auch auf sein Argument, wonach die Auslegung von Verbandsregelungen -insbesondere Disziplinarregelungen - im Zweifel zu Lasten des Verwenders zu erfolgen habe, sei das TAS mit keinem Wort eingegangen. Zudem seien seine Vorbringen zur Auslegung und Bedeutung des von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rundschreibens Nr. 24/2013 der UEFA nicht geprüft und gewürdigt worden. Hätte das Schiedsgericht seine entscheiderheblichen Argumente zur fehlenden Strafkompetenz der UEFA geprüft, so der Beschwerdeführer, hätte es seine Berufung gutheissen müssen.

5.2.2. Das Schiedsgericht führt die Problematik der Zuständigkeit der UEFA zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens im angefochtenen Entscheid als eine der zu beurteilenden Hauptfragen auf. Es fasste den Standpunkt des Beschwerdeführers hierzu dahingehend zusammen, dass sich die bestrittenen Vorwürfe der Spielmanipulation auf Meisterschaftsspiele der Saison 2010/2011 bezögen und somit nach den massgebenden Verbandsbestimmungen nicht in die Disziplinarkompetenz der UEFA fielen.

Das Schiedsgericht prüfte in der Folge die Kompetenz der UEFA zur Ahndung von Spielmanipulationen eingehend. Dabei wies es unter anderem ausdrücklich auf das Argument des Beschwerdeführers hin, wonach der UEFA im Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Verhaltens nach den damals anwendbaren Verbandsregeln die erforderliche Disziplinarkompetenz gefehlt habe; eine solche sei nach Ansicht des Beschwerdeführers erst nachträglich eingeführt worden, weshalb sich die Zuständigkeit für die erfolgte Bestrafung weder auf Artikel 50 (3) der UEFA-Statuten noch auf Artikel 2.05 bzw. 2.06 UCLR oder Artikel 5 des Disziplinarreglements stützen lasse. Das Schiedsgericht prüfte die Problematik der rechtlichen Grundlage für eine Sanktionierung der fraglichen Spielmanipulationen durch die UEFA ausführlich, indem es die erwähnten Bestimmungen auslegte und dabei auch deren Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht beurteilte. Dabei äusserte es sich unter anderem zur Auslegung und Bedeutung des Rundschreibens Nr. 24/2013.

Dem Schiedsgericht kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, es habe seine minimale Pflicht verletzt, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 mit Hinweisen). Angesichts der ausführlichen Begründung im angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass es die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente zumindest sinngemäss verworfen hat. Das Schiedsgericht hat den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem es sich nicht mit jedem einzelnen seiner Vorbringen zur Anwendbarkeit von Artikel 2.06 UCLR, zur angeblich massgebenden Auslegungsmethode bei Verbandsregelungen oder zur Auslegung und Bedeutung des Rundschreibens Nr. 24/2013 ausdrücklich auseinandersetzte.

5.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe im Schiedsverfahren vorgetragen, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Sanktion gegen den im Strafrecht geltenden Grundsatz nulla poena sine lege verstosse. Das Schiedsgericht setze sich in seinem Entscheid mit diesem Einwand jedoch in keiner Weise auseinander. Einzelne Überschriften ("[...] and were the sanctions imposed in accordance with the legality principle?" oder "Is there a sufficient legal basis for the disciplinary measure?") liessen an sich darauf schliessen, dass diese Frage inhaltlich abgehandelt werden sollte, was jedoch nicht zutreffe.

Der in der Beschwerde erhobene - jedoch nicht weiter begründete - Vorwurf, die erwähnten Überschriften entpuppten sich als "reiner Etikettenschwindel", ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer stellt selbst nicht in Abrede, dass das Schiedsgericht sein Argument, wonach die für die verhängte Sanktion herangezogenen Verbandsbestimmungen die Anforderungen des Legalitätsprinzips ( nulla poena sine lege scripta et certa ) in der Entscheidbegründung ausdrücklich aufführt. Es leitet seine Ausführungen zum Legalitätsprinzip unter der Überschrift "Is there a sufficient legal basis for the disciplinary measure?" damit ein, nach schweizerischem Recht und ständiger Rechtsprechung des TAS setze die Verhängung einer Disziplinarmassnahme eine hinreichend klare und unzweideutige Rechtsgrundlage ("a clear and unambigous legal basis for the sanction") voraus. Die Rechtssicherheit verlange, dass die anwendbare Bestimmung - im konkreten Fall Artikel 2.06 UCLR - hinreichend bestimmt sei, was das Schiedsgericht in der Folge prüfte und -für Spielmanipulationen, nicht jedoch für den Vorwurf unwahrer Angaben im Zulassungsformular -bejahte.
Ein Versehen oder ein Missverständnis, aufgrund dessen das Schiedsgericht ein rechtserhebliches Argument des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätte, liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor.

5.4. Eine Gehörsverletzung ist auch hinsichtlich der Argumente des Beschwerdeführers zur Bemessung der Disziplinarmassnahme nicht erkennbar. Das Schiedsgericht hat die entsprechenden Vorbringen im angefochtenen Entscheid ausdrücklich aufgeführt und die Höhe der Sanktion eingehend geprüft. Indem der Beschwerdeführer die schiedsgerichtliche Begründung als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet, übt er lediglich unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs aufzuzeigen.

6.
Der Beschwerdeführer wirft dem TAS eine Verletzung des Ordre public vor.

6.1. Er bringt vor, der angefochtene Schiedsspruch verstosse gegen den zum Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IRPG gehörenden Grundsatz ne bis in idem (Verbot der doppelten Strafverfolgung). Es seien zwei Strafen wegen der gleichen Tat gegen ihn ausgesprochen worden. Die vom TAS mit dem angefochtenen Entscheid verhängte bzw. bestätigte Strafe verstosse gegen den erwähnten Grundsatz und sei daher mit dem Ordre public unvereinbar.

6.2.

6.2.1. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung fundamentaler und allgemein anerkannter Verfahrensgrundsätze, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1 S. 347 f.; 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392; 128 III 191 E. 4a S. 194).

Das Schiedsgericht verletzt den verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn es bei seinem Entscheid die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids unbeachtet lässt oder wenn es in seinem Endentscheid von der Auffassung abweicht, die es in einem Vorentscheid hinsichtlich einer materiellen Vorfrage geäussert hat (BGE 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1 S. 348; je mit Hinweisen).

Der Grundsatz ne bis in idem gehört grundsätzlich ebenfalls zum Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG
. Das Bundesgericht hat allerdings offengelassen, ob dieser strafrechtliche Grundsatz im Disziplinarrecht des Sports gleichermassen zu berücksichtigen ist (Urteil 4A_386/2010 vom 3. Januar 2011 E. 9.3.1). Die Frage braucht auch im vorliegenden Verfahren nicht vertieft zu werden, ging das TAS doch selbst von dessen Anwendbarkeit aus und prüfte die Vereinbarkeit der Sanktion mit diesem Prinzip eingehend. Das Bundesgericht beschränkt sich daher auf eine Überprüfung der konkreten Anwendung des erwähnten Grundsatzes durch das Schiedsgericht (vgl. Urteil 4A_386/2010, a.a.O., E. 9.3.1 a.E.).

6.2.2. Der Beschwerdeführer hatte im Schiedsverfahren eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem darin erblickt, dass er bereits mit Entscheid des türkischen Fussballverbands vom 24. August 2011 von der Champions League der Spielsaison 2011/2012 ausgeschlossen worden war; er könne daher nicht ein zweites Mal von den Wettbewerben der UEFA ausgeschlossen werden.

Das Schiedsgericht erwog, der damals vom türkischen Verband TFF verfügte Ausschluss für die Saison 2011/2012 schliesse eine spätere Sperre für weitere Spielsaisons im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nicht aus. Es stützte sich dabei auf Artikel 50 (3) der UEFA-Statuten (Ausgabe 2010) sowie Artikel 2.05 und 2.06 UCLR (2011/2012), die wie folgt lauten:

Artikel 50 (3) der UEFA-Statuten (2010) :

"The admission to a UEFA competition of a Member Association or club directly or indirectly involved in any activity aimed at arranging or influencing the outcome of a match at national or international level can be refused with immediate effect, without prejudice to any possible disciplinary measures."

Artikel 2.05 UCLR (2011/2012) :

"If, on the basis of all the factual circumstances and information available to UEFA, UEFA concludes to its comfortable satisfaction that a club has been directly and/or indirectly involved, since the entry into force of Article 50 (3) of the UEFA Statutes, i.e. 27 April 2007, in any activity aimed at arranging or influencing the outcome of a match at national or international level, UEFA will declare such club ineligible to participate in the competition. Such ineligibility is effective only for one football season. When taking its decision, UEFA can rely on, but is not bound by, a decision of a national or international sporting body, arbitral tribunal or state court. UEFA can refrain from declaring a club ineligible to participate in the competition if UEFA is comfortably satisfied that the impact of a decision taken in connection with the same factual circumstances by a national or international sporting body, arbitral tribunal or state court has already had the effect to prevent that club from participating in a UEFA club competition."
Artikel 2.06 UCLR (2011/2012) :

"In addition to the administrative measure of declaring a club ineligible, as provided for in paragraph 2.05, the UEFA Organs for the Administration of Justice can, if the circumstances so justify, also take disciplinary measures in accordance with the UEFA Disciplinary Regulations."

Das Schiedsgericht erwog, dass Artikel 50 (3) der UEFA-Statuten in Verbindung mit Artikel 2.05 und 2.06 UCLR ein zweistufiges Verfahren vorsehe: In einer ersten Stufe werde gestützt auf Artikel 2.05 UCLR eine Administrativmassnahme ("administrative measure") in Form eines einjährigen Ausschlusses vom europäischen Clubwettbewerb ausgesprochen. In einer zweiten Stufe werde eine Disziplinarmassnahme verhängt, die keine zeitliche Höchstdauer kenne, und zusätzlich zur Administrativmassnahme ( "In addition to the administrative measure [...]" ) erlassen werden könne. Die beiden Arten von Spielsperren seien nach dem Regelungszweck der erwähnten Bestimmungen klar auseinanderzuhalten, indem zunächst mit sofortiger Wirkung ein Ausschluss vom Wettbewerb verhängt werde, bevor die UEFA die vorgeworfenen Verfehlungen eingehend prüfe. Die UEFA habe ein schutzwürdiges Interesse, einen Fussballclub unverzüglich vom Wettbewerb auszuschliessen, ohne zunächst ein umfangreiches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten. Die Administrativmassnahme, so das TAS, stelle somit nicht die endgültige, sondern lediglich eine vorläufige minimale Sanktion dar, die den Schutz der Integrität des konkreten Wettkampfs bezwecke.

6.2.3. Die Anwendung des Prinzips ne bis in idem setzt unter anderem voraus, dass dem Gericht im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 135 IV 6 E. 3.3; 119 Ib 311 E. 3c mit Hinweisen). Inwiefern dies zutreffen soll, nachdem es im ersten Verfahren des türkischen Fussballverbands doch lediglich um eine Administrativmassnahme ging, um die Integrität des konkreten Wettkampfs in einem vorläufigen Verfahren zeitgerecht zu schützen, und nicht um ein umfassendes Disziplinarverfahren zur abschliessenden Beurteilung der vorgeworfenen Verfehlungen, leuchtet nicht ein. Wie das Bundesgericht in einem Entscheid im Bereich der Sportschiedsgerichtsbarkeit festgehalten hat, setzt die Anwendung des Doppelbestrafungsverbots unter anderem eine Identität der geschützten Rechtsgüter voraus; zudem wies es darauf hin, dass dieses Verbot nicht ausschliesst, dass dasselbe Verhalten neben strafrechtlichen auch zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche oder disziplinarische Folgen nach sich zieht (Urteil 4A_386/2011 vom 3. Januar 2011 E. 9.3.2).

Auf den Umstand, dass mit den unterschiedlichen Verfahren nach Artikel 2.05 und 2.06 UCLR auch je verschiedene Zwecke verfolgt und insoweit verschiedene Rechtsgüter geschützt werden, geht der Beschwerdeführer allerdings nicht ein. Er begnügt sich vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass das Schiedsgericht bei beiden Verfahren von Sanktionen ("sanctions") spricht, womit er nicht aufzeigt, dass es sich bei dem nach Artikel 2.05 verfügten einjährigen Ausschluss um einen Entscheid handelt, der denselben Gegenstand wie die nachfolgend gestützt auf Artikel 2.06 ausgesprochene Disziplinarmassnahme aufweist. Angesichts des geschilderten zweistufigen Verfahrens mit je unterschiedlichem Regelungszweck ist auch nicht erkennbar, inwiefern dem türkischen Verband TFF im ersten Verfahren bereits die Möglichkeit zugestanden hätte, den Sachverhalt abschliessend unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen.
Dem TAS ist keine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem vorzuwerfen. Die Rüge der Verletzung des Ordre public stösst somit ins Leere.

7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 35'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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